Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Es gibt auch noch gute Nachrichten dieser Tage, und meistens kommen sie vom Bundesverfassungsgericht. Das Gericht ist ja schon seit einiger Zeit unsere allerletzte Hoffnung für die bürgerlichen Freiheiten und und die Begrenzung des Überwachungsstaates. Dieses mal ging es um die Kameraüberwachung und Aufzeichnung des öffentlichen Raumes. Die Urteilsbegründung ist wirklich herzerfrischend, sehr lesenswert und macht Hoffnung für die Anstehenden Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung etc.
Die Kernpunkte fangen ab Absatz 36 an, und sie haben es echt in sich.

Zumindest jede Behörde muss sich jetzt wirklich gut überlegen wo und wie sie Kameraüberwachung mit automatischer Aufzeichnung im öffentlichen Raum einsetzt. Nach diesem Urteil dürften Klagen eine deutlich gute Erfolgsaussicht haben. Wie es sich mit nichtstaatlicher Videoüberwachung verhält, bleibt weiter offen. Die mit dem Urteil gesetzten Standards für die Wertigkeit der informationellen Selbstbestimmung und das explizite Deklarieren der Gefahr der Profilerstellung aus Aufzeichnungen als schwerwiegenden Eingriff, machen aber Hoffnung, in diesem verloren geglaubten Gebiet doch wieder etwas bewegen zu können.

2 thoughts on “Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  1. Julian

    Moin,

    das klingt leider viel heftiger als es ist, sagt meine Freundin und die ist angehende Dr. Jur:
    Es folgt in wenigen Sätzen meine Übersetzung ihrer Analyse.

    1. Polizeigesetz Bayern hat das nicht ausreichend geregelt
    2. Drum stützt sich Regensburg auf das Bayerische Datenschutzgesetz
    3. Das ist aber auch keine ausreichende regelung.
    4. Drum hat das Verfassungsgericht das abgelehnt.

    Will sagen: Überwachung = Grundrechtseinschränkung, solch eine Grundrechtseinschränkung will begründet sein, die bisherige Begründung reicht nicht aus.
    Das Urteil sagt nichts grundsätzliches über Videoüberwachung aus und hat auch kein Gesetz zur Videoüberwachung anulliert…

    siehe auch:
    53

    (b) Angesichts des erheblichen Gewichts der Grundrechtsbeeinträchtigung kann die geplante Videoüberwachung nicht auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 BayDSG gestützt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage enthält keine hinreichenden Vorgaben für eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze.

    Ob und wie das BVerfG in dem Urteil eine generelle Aussage zu dem Thema trifft muss man also gesondert betrachten

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